Statuten

Statuten der Nachbarschaft Münz

Antrag an die Gründungsversammlung vom 1. April 2008

1.   Zweck

Die Nachbarschaft Münz fördert die Zusammengehörigkeit der Menschen in der Nachbarschaft, vertritt deren Interessen und pflegt die Zusammenarbeit mit den Nachbarschaften und Quartiervereinen in der Umgebung.

1.2.

Die Nachbarschaft Münz umfasst, in der Altstadt von Zug, das Gebiet zwischen der Neugasse, dem Postplatz, der Schanz, der Ägeristrasse und dem Kolinplatz, mit Einbezug dieser begrenzenden Strassen, Plätze und Anlagen.

1.3.     

Die Nachbarschaft Münz ist ein ideeller Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).

 

2.   Mitgliedschaft

2.1.

Mitglieder sind Einwohner und Berufstätige, sowie Grundeigentümer und Organisationen im Gebiet der Nachbarschaft Münz.

2.2.

Natürliche und juristische Personen von ausserhalb der Nachbarschaft können Mitglieder werden, wenn sie den Zweck der Nachbarschaft aktiv unterstützen.

2.3.

Jedes zahlende Mitglied hat eine Stimme. Es kann sich durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen.

2.4.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Wegzug, Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt kann auf Ende des Kalenderjahres erfolgen. Bei Wegzug, Ausschluss oder Tod erlischt die Mitgliedschaft sofort.

2.5.

Über die Aufnahme oder den Ausschluss entscheidet der Vorstand endgültig.

2.6.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es dem_ Zweck der Nachbarschaft zuwider handelt oder für mindestens zwei Jahre trotz Mahnung die Beiträge nicht bezahlt.

2.7.

Die persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten der Nachbarschaft ist ausgeschlossen. Mitglieder, die ausscheiden, haben keinen Anspruch auf das Nachbarschaftsvermögen.

 

3.   Organisation

3.1.

Die Nachbarschaftsorgane sind sind:

a)     Die Nachbarschaftsversammlung,

b)    der Vorstand und

c)     die Revisoren

3.2

Die ordentliche Nachbarschaftsversammlung wird vom Vorstand einmal jährlich einberufen. Ort, Zeit und Traktanden werden 3 Wochen vor der Versammlung bekannt gegeben. Anträge der Mitglieder sind dem Vorstand bis spätestens 30 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen.

3.3

Die Nachbarschaftsversammlung hat insbesondere über folgende Geschäfte 7H beschliessen:

a) Entgegennahme des Jahresberichts

b) Abnahme der Rechnung

c) Entlastung des Vorstandes

d) Genehmigung des Budgets und der Mitgliederbeiträge

e) Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der Revisionsstelle

f) Änderung der Statuten

g)  Weitere Geschäfte, die vom Vorstand bestimmt werden

h)  Auflösung des Vereins

3.4

Die Nachbarschaftsversammlung beschliesst und wählt mit dem absoluten Mehr der Anwesenden und der vertretenen Mitglieder. Für eine Statutenrevision und die Auflösung der Nachbarschaft sind die Stimmen von zwei Drittel der Anwesenden nötig.

3.5

Ausserordentliche Nachbarschaftsversammlungen beschliesst der Vorstand und finden unter Beachtung von Absatz 3.2 statt. Ein Fünftel der Nachbarschaftsmitglieder kann jederzeit die Einberufung einer Nachbarschaftsversammlung verlangen. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende eine Zusatzstimme.

3.6

Der Vorstand besteht aus 3-7 Mitglieder. Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Mit Ausnahme des Vorsitzes, konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Vorstand kann auch Nichtmitglieder für die Protokollführung und weitere Aufgaben beauftragen.

3.6

Dem Vorstand obliegen alle Sachen, die nicht in die Kompetenz der Nachbarschaftsversammlung fallen. Der Vorstand zeichnet kollektiv zu zweien. 3.4 Die Revisionsstelle besteht aus zwei Personen für die Amtsdauer von 3 Jahren. Sie müssen nicht Mitglieder und können auch juristische Personen sein.

3.5

Die Revisoren prüfen die Nachbarschaftsrechnung nach üblichen kaufmännischen Grundsätzen und berichten schriftlich an die ordentliche Nachbarschaftsversammlung.

 

4. Beiträge

4.1

Die benötigten finanziellen Mittel besorgt sich die Nachbarschaft durch

a) Mitgliederbeiträge,

b) Beiträge von Behörden, Firmen und Institutionen,

c) Einnahmen aus Veranstaltungen.

4.2

Die Beiträge der Mitglieder werden von der Nachbarschaftsversammlung festgelegt. Für die übrigen Einnahmen ist der Vorstand zuständig.

4.3

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

5. Auflösung der Nachbarschaft

5.1 Im Falle der Auflösung der Nachbarschaft ist deren Vermögen im Sinne des Zwecks der Nachbarschaft zu verwenden. Die Vereinsversammlung beschliesst endgültig über die Verteilung und die Zuwendung an andere gemeinnützige Institutionen.

6. Schlussbestimmung

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 1. April 2008 beschlossen und in Kraft gesetzt worden.

 

Zug, den 1. April 2008